910.101
CH-SH
§ 28 Landwirtschaftsverordnung - Abschluss des Unternehmens
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 28 Landwirtschaftsverordnung · Abschluss des Unternehmens
1. Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen des Unternehmens genehmigen.