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910.101 CH-SH

§ 28 Landwirtschaftsverordnung - Abschluss des Unternehmens

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 28 Landwirtschaftsverordnung · Abschluss des Unternehmens

1. Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen des Unternehmens genehmigen.

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