910.101
CH-SH
§ 26 Landwirtschaftsverordnung - Antritt des neuen Besitzstandes
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 26 Landwirtschaftsverordnung · Antritt des neuen Besitzstandes
1. Das Landwirtschaftsamt verfügt den Besitzesantritt.
2. Das Landwirtschaftsamt kann für einzelne oder mehrere Grundstücke eine vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Einsprecher und der davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben gewahrt.
3. Wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen Besitz nicht freigibt oder die Pflicht zur Vorbereitung der Übergabe vernachlässigt, kann das Landwirtschaftsamt geeignete Massnahmen zur Sicherung des Antritts treffen.