910.101
CH-SH
§ 25 Landwirtschaftsverordnung - Entschädigung
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 25 Landwirtschaftsverordnung · Entschädigung
1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Realersatz.
2. Eine Entschädigung in Geld ist möglich, insbesondere wenn
a) Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind
b) nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann
c) besondere Leistungen erbracht worden sind, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können
3. Bei einer Entschädigung in Geld für eine Mehr- oder Minderzuteilung ist der Bonitätswert mit einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes abzugelten.