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910.101 CH-SH

§ 24 Landwirtschaftsverordnung - Neuzuteilung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 24 Landwirtschaftsverordnung · Neuzuteilung

1. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft legt zusammen mit der Projektleitung und dem Landwirtschaftsamt den Entwurf für die Neuzuteilung fest. Grundlage bilden die Art. 18 und 19 LwG.

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