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910.101 CH-SH

§ 23 Landwirtschaftsverordnung - Altbestand der Eigentumsverhältnisse

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 23 Landwirtschaftsverordnung · Altbestand der Eigentumsverhältnisse

1. Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten im Altbestand urteilt die zivilrechtliche Instanz am Ort der gelegenen Sache.

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