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910.101 CH-SH

§ 22 Landwirtschaftsverordnung - Gemeinsame Anlagen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 22 Landwirtschaftsverordnung · Gemeinsame Anlagen

1. Die gemeinsamen Anlagen wie Wege, Wasserläufe, technische Anlagen und dergleichen sind in der Regel der Meliorationsgenossenschaft zuzuteilen.

2. Soweit zweckmässig ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen.

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