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910.101 CH-SH

§ 21 Landwirtschaftsverordnung - Dienstbarkeiten

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 21 Landwirtschaftsverordnung · Dienstbarkeiten

1. Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die Neuzuteilung zu erfolgen.

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