910.101
CH-SH
§ 21 Landwirtschaftsverordnung - Dienstbarkeiten
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 21 Landwirtschaftsverordnung · Dienstbarkeiten
1. Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die Neuzuteilung zu erfolgen.