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910.101 CH-SH

§ 20 Landwirtschaftsverordnung - Erwerb von Grundstücken und Rechten

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 20 Landwirtschaftsverordnung · Erwerb von Grundstücken und Rechten

1. Soweit erforderlich, kann die Meliorationsgenossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte erwerben.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Verpflichtung zu einer späteren Landabtretung für öffentliche Vorhaben als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.

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