Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 2 Landwirtschaftsverordnung - Zuständigkeit

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Landwirtschaftsverordnung · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbesserungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

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