910.101
CH-SH
§ 18 Landwirtschaftsverordnung - Handänderungen
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 18 Landwirtschaftsverordnung · Handänderungen
1. Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung bei Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten bedürfen der Bewilligung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft.
2. Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des Verfahrens erleichtert.