Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.101 CH-SH

§ 18 Landwirtschaftsverordnung - Handänderungen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 18 Landwirtschaftsverordnung · Handänderungen

1. Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung bei Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten bedürfen der Bewilligung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft.

2. Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des Verfahrens erleichtert.

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