910.101
CH-SH
§ 16 Landwirtschaftsverordnung - Genehmigung
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 16 Landwirtschaftsverordnung · Genehmigung
1. Nach Gründung der Meliorationsgenossenschaft und Ablauf der Auflagefrist ist das Projekt nötigenfalls zu bereinigen und danach dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2. Wesentliche Projektänderungen sind ebenfalls dem Regierungsrat zu unterbreiten.