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§ 14 Landwirtschaftsverordnung - Beschlussfassung, Gründungsversammlung und Stellvertreterregelung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
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§ 14 Landwirtschaftsverordnung · Beschlussfassung, Gründungsversammlung und Stellvertreterregelung

1. Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Perimeterauflage findet die Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft statt.

2. Die stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Beizugsgebietes werden durch die Gemeinde in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zur Gründungsversammlung eingeladen.

3. Die Vollmacht zur Stellvertretung gemäss Art. 11 Abs. 7 LwG muss amtlich beglaubigt sein.

4. Miteigentümerinnen und Miteigentümer und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand haben eine Delegierte oder einen Delegierten zu bezeichnen. Diese Person hat eine amtlich beglaubigte Vollmacht vorzuweisen.

5. Die Versammlung wird bis und mit Abstimmung über die Gründung und die Wahl der erforderlichen Organe durch das Landwirtschaftsamt geleitet.

6. Mit Beschluss zur Durchführung gemäss Art. 11 LwG ist die entsprechende Meliorationsgenossenschaft gegründet. Basis dazu bilden die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten.

7. Statuten und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement.

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