910.101
CH-SH
§ 13 Landwirtschaftsverordnung - Perimeterauflage
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 13 Landwirtschaftsverordnung · Perimeterauflage
1. Vor der Auflage des Perimeters führt das Landwirtschaftsamt eine öffentliche Orientierungsversammlung durch, an welcher das Projekt und das Beizugsgebiet erläutert werden.
2. Der Gemeinderat legt den Perimeter gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. a LwG während 30 Tagen öffentlich auf.
3. ...