910.101
CH-SH
§ 11 Landwirtschaftsverordnung - Vorplanung
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen - Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 11 Landwirtschaftsverordnung · Vorplanung
1. Im Falle einer Zusicherung der amtlichen Mitwirkung beauftragt das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat mit der Vorplanung gemäss Art. 17 Abs. 3 LwG.
2. Das Landwirtschaftsamt stellt die Koordination mit den Schutzbereichen Natur, Landschaft, Gewässer, Boden sowie mit der Raumplanung sicher, indem es den betroffenen Amtsstellen und Organisationen die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhaben gewährt.