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Art. 9 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Gesunderhaltung des Bodens

Wirtschaftliche Grundlagen - Allgemeines
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Art. 9 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Gesunderhaltung des Bodens

1. Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten.

2. Zu diesem Zweck regelt der Regierungsrat Strukturverbesserungen, kann Vorschriften über den Einsatz von Produktionsmitteln erlassen und koordiniert den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts über Schadstoffe im Boden sowie der Chemikalien-Gesetzgebung. Er kann insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen.

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