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LwGLCA
CH-SH
Art. 7 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Vollzug und Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Vollzug und Aufsicht
1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zuständigkeiten und Verfahren.
2. Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben übertragen.
3. Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz.
4. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren.
5. Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten von Meliorationsleitungen.