Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.100 LwGLCA CH-SH

Art. 7 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Vollzug und Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Vollzug und Aufsicht

1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zuständigkeiten und Verfahren.

2. Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben übertragen.

3. Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz.

4. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren.

5. Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten von Meliorationsleitungen.

← Art. 6 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zweck Art. 8 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →