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Art. 58 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Übergangsregelung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 58 a Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Übergangsregelung

1. Bezüglich der Verschiebungen bei der Finanzierung von Projekten im Bereich der Strukturverbesserungen sowie der Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich.

2. Der Rebbaufonds wird liquidiert. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet der Regierungsrat.

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