910.100
LwGLCA
CH-SH
Art. 58 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Übergangsregelung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58 a Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Übergangsregelung
1. Bezüglich der Verschiebungen bei der Finanzierung von Projekten im Bereich der Strukturverbesserungen sowie der Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich.
2. Der Rebbaufonds wird liquidiert. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet der Regierungsrat.