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Art. 57 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Rückerstattung von Beiträgen

Verwaltungsmassnahmen
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Art. 57 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Rückerstattung von Beiträgen

1. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

2. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

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