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Art. 56 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Verwaltungsmassnahmen
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Art. 56 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

1. Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.

2. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat.

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