910.100
LwGLCA
CH-SH
Art. 55 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zusammenarbeit
Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
Art. 55 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Berufsbildung mit in- und ausländischen Partnern Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.