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Art. 55 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zusammenarbeit

Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
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Art. 55 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Berufsbildung mit in- und ausländischen Partnern Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.

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