Art. 52 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Besonders gefährliche Schadorganismen
Art. 52 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Besonders gefährliche Schadorganismen
1. Der Regierungsrat kann Schadorganismen von lokaler Bedeutung als besonders gefährlich und ihre Bekämpfung obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten.
2. Eine solche Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass
a) nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist
b) der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
c) mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist
3. Bekämpfungsmassnahmen können zudem obligatorisch erklärt werden, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder eingeschränkt werden kann.
4. Auf die Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.