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Art. 45 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Kantonale Weinbaukommission: Zusammensetzung

Pflanzenbau und Pflanzenschutz - Rebbau und Weinwirtschaft - ...
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Art. 45 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Kantonale Weinbaukommission: Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat ernennt nach Anhören der Branchenorganisation die kantonale Weinbaukommission.

2. Sie setzt sich aus insgesamt fünf Vertretern der Produktion und der Kelterung sowie einer Vertretung des Landwirtschaftsamtes mit beratender Stimme zusammen.

3. ...

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