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LwGLCA
CH-SH
Art. 44 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Weinlesekontrolle
Pflanzenbau und Pflanzenschutz - Rebbau und Weinwirtschaft - ...
Art. 44 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Weinlesekontrolle
1. Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Weinlese aus.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Kellereibetriebe sind verpflichtet, die hiefür notwendigen aktuellen Daten rechtzeitig zu liefern.