Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.100 LwGLCA CH-SH

Art. 44 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Weinlesekontrolle

Pflanzenbau und Pflanzenschutz - Rebbau und Weinwirtschaft - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Weinlesekontrolle

1. Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Weinlese aus.

2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Kellereibetriebe sind verpflichtet, die hiefür notwendigen aktuellen Daten rechtzeitig zu liefern.

← Art. 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zweck Art. 45 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →