Art. 42 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Obligatorischer Pflanzenschutz; Rebbaukörperschaften
Art. 42 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Obligatorischer Pflanzenschutz; Rebbaukörperschaften
1. Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitleidenschaft gezogen werden.
2. Das Landwirtschaftsamt kann Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen obligatorisch erklären. Es nimmt dabei auf die Richtlinien von anerkannten Zertifizierungsorganisationen wie z.B. Bio-Suisse Rücksicht.
3. Bei Widerhandlungen gegen obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen entscheidet das Landwirtschaftsamt über die Ersatzvornahme.
4. Ist die Eigentümer- und Pächterschaft von Rebgrundstücken, welche 2/3 der Fläche eines zusammenhängenden Rebbaugebietes bilden, in einer Körperschaft (Rebbaugenossenschaft, Rebbauverein) organisiert, so kann das Landwirtschaftsamt auf Antrag die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 an die Körperschaft delegieren.
5. Im Fall einer Aufgabendelegation gemäss Abs. 4 sind die Körperschaften verpflichtet, die Nichteinhaltung von obligatorisch erklärten Massnahmen dem Landwirtschaftsamt zu melden. Sie werden für die Kontrolltätigkeit entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.