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LwGLCA
CH-SH
Art. 39 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
Pflanzenbau und Pflanzenschutz - Rebbau und Weinwirtschaft - ...
Art. 39 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
1. Das Landwirtschaftsamt erteilt Bewilligungen für Neuanpflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung.
2. Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden.