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Art. 36 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zuständigkeiten

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 36 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Zuständigkeiten

1. Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen, legt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Zuschläge zum oder Abzüge vom Pachtzins fest und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht.

2. Einspracheberechtigt gegen den vereinbarten Pachtzins ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt.

3. Kantonale Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat.

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