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Art. 33 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zuständigkeiten

Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht
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Art. 33 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Zuständigkeiten

1. Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.

2. Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist.

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