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Art. 31 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Regionales Marketing

Wirtschaftliche Grundlagen - Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
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Art. 31 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Regionales Marketing

1. Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterstützen.

2. Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen

a) * Marketing für in der Region produzierte Produkte

b) Öffentlichkeitsarbeit

3. Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die interessierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.

4. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Verordnung fest.

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