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Art. 29 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Beiträge

Wirtschaftliche Grundlagen - Kantonale Darlehen und Beiträge
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Art. 29 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Beiträge

1. Um weitere umweltschonende Anliegen in der Landwirtschaft zu fördern, kann der Kanton unabhängig von der Frage der Direktzahlungsberechtigung Beiträge ausrichten, namentlich an

a) * besondere ökologische Leistungen und Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität

b) weitere Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen

c) die Erneuerung von Reben in Steillagen

d) die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen

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