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Art. 28 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Darlehen: Zweck

Wirtschaftliche Grundlagen - Kantonale Darlehen und Beiträge
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Art. 28 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Darlehen: Zweck

1. Darlehen bis zu 40% der anrechenbaren Kosten werden namentlich ausgerichtet für

a) Einrichtungen und Maschinen, welche Produzentinnen und Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe anschaffen und die eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglichen

b) die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung, sofern die dafür vorgesehenen Mittel der Betriebshilfe (Art. 26) ausgeschöpft sind

c) * anderweitige einzel- oder überbetriebliche Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit.

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