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Art. 27 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Darlehen: Grundsatz

Wirtschaftliche Grundlagen - Kantonale Darlehen und Beiträge
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Art. 27 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Darlehen: Grundsatz

1. Zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe legt der Kantonsrat die zur Verfügung stehende Darlehenssumme fest.

2. Die Ausrichtung und Rückforderung der Darlehen erfolgt nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Betriebshilfe durch die Schaffhauser Bauernkreditkasse.

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