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Art. 26 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkreditkasse

Wirtschaftliche Grundlagen - ...
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Art. 26 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkreditkasse

1. Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die Betriebshilfe und die Finanzhilfen. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge erforderlich ist.

2. Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauernkreditkasse übertragen.

3. Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates geregelt.

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