Art. 25 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Einsprache- und Beschwerdeverfahren
Art. 25 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1. Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim Unternehmen Einsprache erhoben werden.
2. Bei Gesamtmeliorationen können Verfügungen der zuständigen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftlichen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
3. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar.
4. Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Einspracheentscheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.