Art. 24 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Güterkorporation
Art. 24 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Güterkorporation
1. Die Gemeinde kann die Unterhaltspflicht einer Güterkorporation übertragen.
2. Wird eine Güterkorporation gebildet, sind in einem Reglement mindestens zu regeln
a) die im Eigentum der Güterkorporation stehenden Güter- und Waldstrassen und Meliorationswerke
b) die land- und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grundstücke ausserhalb der Bauzone, deren Eigentümerinnen und Eigentümer Mitglieder der Güterkorporation sind (Korporationsgebiet)
c) die Aufgaben der Korporation
d) die designation, Zusammensetzung und Wahl der Korporationsorgane
e) die Aufgaben der Korporationsorgane
f) die Finanzierung
g) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sinngemäss für die Güterkorporation.