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Art. 23 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Unterhalt

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 23 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Unterhalt

1. Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke sowie Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen obliegen der Einwohnergemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 24.

2. Die Einwohnergemeinde kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken ausserhalb der Bauzone entsprechend dem Flächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen und von Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erheben. Sie kann einen Grundbeitrag vorsehen.

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