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Art. 22 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Sicherung der Strukturverbesserungen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 22 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Sicherung der Strukturverbesserungen

1. Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen und der Widerruf von Investitionskrediten richten sich nach dem Bundesrecht.

2. Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. Anmerkungen im Grundbuch werden durch die für die Meliorationen zuständige Dienststelle angemeldet.

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