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Art. 21 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Pachtlandarrondierung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 21 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Pachtlandarrondierung

1. Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen und eine ökologische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen.

2. Die Kosten der Pachtlandarrondierungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund und Kanton gedeckt sind, die beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.

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