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Art. 2 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Grundsätze

1. Beim Vollzug des Gesetzes wird eine kostengünstige Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte angestrebt. Anderen Ansprüchen, wie der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie im Besonderen den Anforderungen des Gewässer-, des Natur-, des Tier- und des Umweltschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung, ist Rechnung zu tragen.

2. Öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen zu treffen.

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