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Art. 19 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Gesamtmelioration: Landabzug für Bauten und Anlagen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 19 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Gesamtmelioration: Landabzug für Bauten und Anlagen

1. Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Gesamtmelioration haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten.

2. Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.

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