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Art. 18 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Gesamtmelioration: Grundsätze für die Neuzuteilung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 18 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Gesamtmelioration: Grundsätze für die Neuzuteilung

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.

2. Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der einzelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhältnisse.

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