Art. 17 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Gesamtmelioration: Grundlage; Beizugsgebiet; öffentliche Auflage
Art. 17 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Gesamtmelioration: Grundlage; Beizugsgebiet; öffentliche Auflage
1. Eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Gesamtmelioration (Güterzusammenlegung, Güterregulierung) setzt einen rechtskräftigen Zonenplan voraus.
2. Das Beizugsgebiet (Perimeter) beschränkt sich auf Gebiete ausserhalb der Bauzone.
3. Vor der Projektierung ist durch den zuständigen Gemeinderat eine landwirtschaftliche und landschaftliche Vorplanung durchzuführen. Diese umfasst Abklärungen über die Zweckmässigkeit, die Rahmenbedingungen und die Ziele des Unternehmens sowie die Abgrenzung des Umlegungsgebietes.
4. Die Koordination mit Schutzbereichen (Natur, Landschaft, Gewässer, Boden usw.) und der Raumplanung sowie die Information und Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung sind von Anfang an sicherzustellen.
5. Im Rahmen der Durchführung einer Gesamtmelioration sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen
a) die Abgrenzung der Perimeter
b) das generelle Projekt mit der ökologischen Aufwertung
c) der Altbestand der Eigentumsverhältnisse
d) die Boden- und Bestandesbewertung
e) die Bauprojekte
f) der Neuzuteilungsentwurf
g) die Geldausgleichstabelle
h) die Baumschätzung
i) der Kostenverteiler
6. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.