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Art. 13 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Kantonsbeiträge an Bodenverbesserungen

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 13 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Kantonsbeiträge an Bodenverbesserungen

1. An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leistet der Kanton Beiträge bis zum Höchstansatz von 40%.

2. Ausgenommen sind neue Entwässerungsprojekte und Projekte für neue Weganlagen.

3. Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach

a) dem öffentlichen Interesse an der Massnahme

b) der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

c) der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers

d) dem Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftungsverhältnisse

4. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.

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