910.100
LwGLCA
CH-SH
Art. 12 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Finanzierung; Grundsätze
Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
Art. 12 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Finanzierung; Grundsätze
1. Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund und Kanton gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
2. Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von Art. 21.
3. Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen.