Art. 11 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Organisation Bodenverbesserungen
Art. 11 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Organisation Bodenverbesserungen
1. Bodenverbesserungen sind entweder als privatrechtliche Unternehmen, oder in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Genossenschaften (Meliorationsgenossenschaften) gemäss den Vorschriften von Art. 703 des Zivilgesetzbuches durchzuführen.
2. Bei Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen, die als privatrechtliche Unternehmen durchgeführt werden, kann der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Unternehmensorganisation sicherstellen.
3. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts daran mitzuwirken.
4. Die Durchführung einer Gesamtmelioration ist beschlossen, wenn
a) die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens gehört, zustimmt oder
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen
5. An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
6. Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand zählt mit je einer Stimme.
7. Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten ist unzulässig.