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Art. 10 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Amtliche Mitwirkung

Wirtschaftliche Grundlagen - Strukturverbesserungen
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Art. 10 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Amtliche Mitwirkung

1. Der Kanton kann Bodenverbesserungen, die Erstellung und Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Anlagen sowie weitere vom Bundesrecht vorgesehene Strukturverbesserungen durch Beratung unterstützen.

2. Diese amtliche Mitwirkung ist Voraussetzung für die Leistung eines Kantonsbeitrages.

3. Der Regierungsrat kann Bodenverbesserungen insbesondere Gesamtmeliorationen von sich aus anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.

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