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Art. 1 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige und standortgerechte Bewirtschaftung zu fördern.

2. Insbesondere sind nach unternehmerischen Zielsetzungen geführte Betriebe mit umweltschonender und tiergerechter Produktion zu fördern.

3. Zudem können Landwirtschaftsbetriebe, deren Bewirtschaftung in naturnahen Kulturlandschaften erschwert ist, besonders unterstützt werden.

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