Art. 9 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
Art. 9 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
1. Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) sprechen.
2. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens oder weitere Beiträge an Transformationsprojekte bis maximal 80 Prozent der Kosten des Projekts ausrichten, soweit
a) der finanzielle Schaden oder die Kosten des Transformationsprojekts nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können und
b) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann
3. Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieses Gesetzes.
4. Die Beiträge an Transformationsprojekte betragen höchstens Fr. 150'000.00 pro Kulturunternehmen.