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Art. 8 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen

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Art. 8 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen

1. Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

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