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Art. 7 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Härtefallentschädigungen bei einer behördlichen Schliessung

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Art. 7 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Härtefallentschädigungen bei einer behördlichen Schliessung

1. Für Unternehmen, Selbständigerwerbende oder Einrichtungen des Privatrechts, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, gelten für den Zeitraum der behördlichen Schliessung in Abweichung von Art. 2 und Art. 6 dieses Gesetzes folgende Bestimmungen

a) Bei der Berechnung der Härtefallentschädigung ist auf eine Monatsbetrachtung abzustellen

b) Eine Anrechnung der Vermögens- und Kapitalsituation gemäss Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes entfällt

c) Nach summarischer Prüfung des eingegangenen Gesuchs kann eine Akontozahlung ausgerichtet werden

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