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Art. 6 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Härtefallentschädigungen

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Art. 6 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Härtefallentschädigungen

1. Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit

a) * sie aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen und im Vergleich zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts deutlich schlechter gestellt sind

b) ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes abgefedert werden können

2. Dabei gelten die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes an den Härtefallmassnahmen der Kantone gemäss Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) auch für die Ausrichtung von Härtefallentschädigungen nach diesem Gesetz. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von diesen Voraussetzungen abweichen.

3. Bei der Berechnung der Höhe der Härtefallentschädigungen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten und nicht gedeckten unvermeidbaren variablen Kosten zu berücksichtigen. Die Härtefallentschädigungen dürfen zusammen mit allfälligen anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts im Kanton Schaffhausen führen.

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